Satzung

des Tierschutzvereins
„Tierärzte im Notdienst International (TINI)“ e.V.

§1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen „Tierärzte im Notdienst International – TINI“. Er wird in das Vereinsregister eingetragen werden, trägt dann den Zusatz „e.V.“
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin. Er ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

§2 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§3 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung.
  2. Zweck des Vereins sind der Schutz von halterlosen Tieren im In- und Ausland. Der Vereinzweck wird insbesondere verwirklicht durch
    1. Förderung und Durchführung von Kastrationsprojekten
    2. Vermittlung in Not geratener Tiere in Pflegestellen
    3. Vermittlung aus Pflegestellen zu neuen Haltern
    4. Impfkampagnen
    5. Gesundheitsvorsorge und Heilbehandlungen bei in Not befindlichen Tieren
    6. Hilfe bei Aufbau und Organisation von Pflegestellen und Unterkünften
    7. Aufklärung und Beratung von Tierhaltern, Tierärzten und Helfern, u.a. durch Fortbildungsveranstaltungen in Theorie und Praxis
  3. Zur Verwirklichung der Ziele kann der Verein ggf. mit anderen Tierschutzorganisationen, die steuerbegünstigt im Sinne des § 52 Abgabenordnung sind, und mit ehrenamtlich tätigen Privatpersonen zusammenarbeiten.

§ 4 Selbstlose Tätigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

§ 5 Mittelverwendung

Der Verein ist selbstlos tätig. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 6 Verbot von Begünstigungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§7 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Vereinsmitglieder können natürliche Personen und juristische Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.
  2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
  3. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
  4. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem Bewerber die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

§8 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder bei juristischen Personen Auflösung der juristischen Person.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  3. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
    Gegen den Ausschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist schriftlich an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Berufung abschließend. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten.

§9 Beiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung durch Beschluss.

§10 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§11 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere
    a) die Wahl und Abberufung des Vorstands,
    b) Entlastung des Vorstands,
    c) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenberichte,
    d) Wahl der Kassenprüfer
    e) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
    f) Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit,
    g) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung,
    h) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
    i) Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie
    j) weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
  2. Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
  3. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
  4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben kann auch als E-Mail verschickt werden und gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift oder E-Mail-Adresse gerichtet war.
  5. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
  6. Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Bei Vorstandswahlen wird der jeweilige Wahlvorgang durch ein von der Mitgliederversammlung gewähltes Mitglied, das sich in dem Wahlgang nicht zur Wahl stellt, geleitet. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
  8. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann grundsätzlich nur persönlich ausgeübt werden. Anwesende Mitglieder dürfen jedoch für höchstens je ein weiteres Mitglied abstimmen, wenn dem Vorstand vorher eine schriftliche Vollmacht vorgelegt wird. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
  9. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Es ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen und zeitnah allen Vereinsmitgliedern zur Kenntnis zu geben.

§12 Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden und dem Kassierer. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Nur Vereinsmitglieder können dem Vorstand angehören. Eine Wiederwahl ist zulässig.
  3. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er übt seine Tätigkeit eherenamtlich aus.
  4. Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt, mindestens jedoch einmal im Jahr. Die Einladungen zu den Vorstandssitzungen verschickt der 1. oder der 2. Vorsitzende mit einer Frist von 4 Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben kann auch als E-Mail verschickt werden und gilt als dem Vorstandsmitglied zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift oder E-Mail-Adresse gerichtet war.
  5. Die Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
  6. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Schriftführer, der über die Beschlüsse der Vorstandssitzung ein Protokoll führt. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Es ist vom Schriftführer zu unterzeichnen und innerhalb von zwei Wochen allen Vorstandsmitgliedern zur Kenntnis zu geben.
  7. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.

§13 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Kassenprüfer. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig.

§14 Auflösung des Vereins

  1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den „Bund gegen Missbrauch der Tiere e. V.“ mit der Auflage, dass es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden ist.
  2. Sofern der „Bund gegen Missbrauch der Tiere e.V.“ das Vermögen nicht annimmt, nicht mehr existiert oder nicht die Verwendung der Zuwendung für gemeinnützige Zwecke gewährleistet ist, fällt das Vermögen an eine juritsiche Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für den Schutz von halterlosen Tieren im In- und Ausland.
  3. Alle Beschlüsse über die Verwendung des Vereinsvermögens im Falle der Auflösung oder Aufhebung sind vor dem Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt zum Einverständnis vorzulegen.

Berlin, 30.01.2016